Die COVID-19 Pandemie hat unsere Arbeitswelt nachhaltig verändert. Galt das Home Office für viele Unternehmen zu Beginn von 2020 noch als seltene Ausnahme, ist daraus in kürzester Zeit ein nachhaltiges Arbeitsmodell entstanden, dessen Flexibilität Arbeitnehmer auch zukünftig nicht mehr missen möchten.
Dabei ist es wichtig zu wissen, dass auch im Home Office weiterhin die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, eine angemessene Arbeitssicherheit der Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz zu gewährleisten. Viele Unternehmen stellen sich deshalb immer noch die Frage, wie sie die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen auch im Zuhause ihrer Mitarbeiter erfüllen können und was es dabei zu beachten gibt. Das Wichtigste ist im Folgenden kurz zusammengefasst.
Begriffliche Abgrenzungen: Home Office, Mobiles Arbeiten & Telearbeit
Zu Beginn lohnt es sich, erst einmal einen Blick auf die verschiedenen Formen des Arbeitens außerhalb der Unternehmensräume zu werfen. Denn obwohl Home Office, Mobiles Arbeiten und Telearbeit als Begriffe oft synonym verwendet werden, handelt es sich bei den Dreien per Definition nicht um das gleiche.
Telearbeit
Die Telearbeit ist gesetzlich am besten definiert. Laut Arbeitsstättenverordnung („ArbStättV“) handelt es sich dabei um die Arbeit an „vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat“. Ein wichtiger Punkt ist dabei: Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Telearbeit dazu verpflichtet, das für den Arbeitnehmer benötigte Mobiliar und technisches Equipment bereitzustellen und nach den Vorschriften des Arbeitsschutzes entsprechend einzurichten. Die Telearbeit gilt erst dann als vollständig definiert, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre genauen Bedingungen arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer zusätzlichen Vereinbarung individuell festgelegt haben.
Mobiles Arbeiten
Unter dem mobilen Arbeiten versteht man das Arbeiten an verschiedenen nicht festgelegten und feststehenden Orten. Dies kann das Arbeiten im Flugzeug, Zug, Café oder Garten sein. Anders als bei der Telearbeit handelt es sich also um keinen fest eingerichteten stationären Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber stellt ausschließlich die erforderliche technische Mindestausstattung wie beispielsweise einen Laptop und Smartphone zur Verfügung. Eine Vereinbarung hinsichtlich des zeitlichen Umfangs bleibt hier oft aus, da er gerade bei Mitarbeitern im Vertrieb oder in der Beratung häufig stark variiert.
Home Office
Der Begriff des Home Offices ist in Deutschland noch nicht gesetzlich definiert. Doch im Allgemeinen versteht man darunter das gelegentliche oder ständige Arbeiten in den privaten Räumlichkeiten des Mitarbeiters. Dabei wird empfohlen den zeitlichen Umfang des Home Offices in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzuhalten. Besteht diese, muss dem Arbeitnehmer auch eine adäquate technische Mindestausstattung wie Laptop und Diensthandy zur Verfügung gestellt werden.
Anforderungen des Arbeitsschutzes im Home Office
Das Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Vermeidung von Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung (§§ 2, 3 ArbSchG). Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes genau erforderlich sind, hat das Unternehmen individuell durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu ermitteln.
Das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz findet auch im Home Office Anwendung. Deswegen sind Arbeitgeber auch dazu angehalten den Arbeitsplatz im Home Office in die Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen. Diese muss nicht unbedingt die Arbeitsplatzbegehung beinhalten. Eine Vielzahl von Informationen können bereits im Rahmen von Mitarbeiterbefragungen – beispielsweise hinsichtlich psychischer Belastungsfaktoren – gesammelt werden. Basierend auf ihren Ergebnissen kann das Unternehmen dann notwendige Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsabläufen und der richtigen Rahmenbedingungen für die Arbeit im Home Office, wie zum Beispiel die technische Ausstattung, festlegen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jedoch auch schriftlich festgehalten, dass Arbeitgeber in diesem Rahmen nicht dazu verpflichtet sind, den Arbeitnehmern alle erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen – wie es im Rahmen der Telearbeit erforderlich ist. Es gilt hingegen die Empfehlung, gemeinsam zu vereinbaren, ob und unter welchen Bedingungen Arbeitsmittel für das Home Office durch den Mitarbeiter selbst zur Verfügung gestellt werden können und in welchen Bereichen der Arbeitgeber unterstützen sollte.
Fazit
Ziel des Arbeitgebers muss es immer sein, die Gesundheit und Sicherheit des Arbeitnehmers zu schützen– egal ob dieser sich im Unternehmen selbst oder im Home Office befindet. Die folgenden drei Maßnahmen helfen dabei:

Schauen Sie für mehr Informationen auch gerne auf die Webseite des Autors Thomas Kirchner: https://www.senseble.de/
Titelbild: https://pixabay.com/photos/office-home-glasses-workspace-820390/