Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer mindestens 20 Werktage Urlaub im Jahr haben darf. Ob er Vollzeit oder Teilzeit angestellt ist, spielt dabei keine Rolle. Dennoch gibt es immer wieder Fälle von Sonderregelungen, die die Frage nach den Urlaubstagen aufwirbeln. Im Folgenden wollen wir uns einen deutlichen Überblick darüber verschaffen, wie viele Urlaubstage Ihnen zustehen.

Gesetzliche Urlaubstage

Zwar umfasst der gesetzliche Urlaubsanspruch laut §3 BUrlG mindestens 24 Werktage, allerdings gelten als gesetzliche Werktage die Tage von Montag bis einschließlich Samstag, sodass sich die 24 Werktage Mindesturlaub auf eine 6-Tage-Woche beziehen.

Die Formel, mit der man den Urlaubsanspruch für 5 Arbeitstage berechnen kann, lautet: Nominaler Urlaubsanspruch (diesen findet man im Arbeits- bzw. Tarifvertrag) geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche multipliziert mit der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage.

Beispiel: 24 : 6 x 5 = 20. 

Davon ausgenommen sind Schwerbehinderte Arbeitnehmer, ihnen steht bei einer 5-Tage-Woche laut § 208 Abs. 1 SGB IX ein Zusatzurlaub von 5 Tagen zu.

Urlaubstage berechnen ist dank dem Internet ein leichtes, da es online zahlreiche Anleitungen gibt, wie man den Urlaubsanspruch korrekt ermittelt. Wer den Urlaubsanspruch von sich und seinen Mitarbeitern noch leichter im Blick behalten möchte, kann den Urlaubsplaner 2022 nutzen.

Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit

Erfolgt der Wechsel während des Jahres und der Arbeitnehmer arbeitet nun mehr, oder weniger, Tage als zuvor, ist auch eine neue Urlaubsberechnung erforderlich. Die im alten Verhältnis erarbeiteten Urlaubstage bleiben im Anspruch bestehen, die neue Urlaubsberechnung beginnt mit dem Datum, an dem das Arbeitsverhältnis von Teil- in Vollzeit oder umgekehrt gewechselt ist.

Urlaubsanspruch während eines Sabbaticals

Während eines Sabbaticals befindet sich der Arbeitnehmer in einem unbezahlten Sonderurlaub. Da das bedeutet, dass sein Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum ruht, besteht in diesem auch kein Anspruch auf Mindesturlaub.

Ab wann besteht der Urlaubsanspruch?

Laut Bundesurlaubsgesetz (§ 4 BUrlG) steht dem Arbeitnehmer nach 6 Monaten im Arbeitsverhältnis der volle Urlaubsanspruch zur Verfügung. Urlaub bereits vor Ablauf dieser 6 Monate zu nehmen, ist in den meisten Fällen dennoch möglich, da man in der Probezeit für jeden Monat des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs ansammelt. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Urlaub während der ersten 6 Monate zu bewilligen. Dennoch genehmigen es viele Arbeitgeber, da sie verhindern möchten, dass ein Angestellter nach Ablauf der 6 Monate den gesamten Urlaub in der zweiten Jahreshälfte nimmt.

Resturlaub ins Folgejahr übertragen

In § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG ist festgelegt, dass Arbeitnehmer unter der Voraussetzung betrieblicher Gründe ihren Resturlaub ins Folgejahr übernehmen dürfen. Ein betrieblicher Grund kann beispielsweise ein nicht gewährter Urlaub aufgrund von Personalengpässen sein. Auch ein triftiger persönlicher Grund, zum Beispiel eine Krankheit, wäre ein geltender Grund, Resturlaub ins Folgejahr übertragen zu dürfen. Allerdings müssen mit ins Folgejahr genommene Urlaubstage bis zum 31. März genommen werden, da sie sonst verfallen.

Neben betrieblichen und triftigen privaten Gründen gibt es noch 3 weitere Ausnahmen:

Probezeit: Wenn Arbeitnehmer ihren kompletten Urlaub wegen der 6 Monate Probezeit nicht im selben Jahr nehmen können, kann der Urlaub problemlos übertragen werden.

Elternzeit: Der Urlaub wird nach der Rückkehr des Arbeitnehmers zum regulären Urlaubsanspruch addiert.

Mutterschutz: Der Resturlaub kann genommen werden, sobald die Mutterschutzfristen abgelaufen sind. Der Urlaubsanspruch verfällt weder zum Jahresende noch zum 31. März.

Sonderurlaub

Manche Umstände verlangen nach einem Sonderurlaub. Erlaubt werden muss dieser in folgenden Fällen:

  • eigene Hochzeit
  • Eintragung einer Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Hochzeit der Kinder und die Wiederverheiratung eines Elternteils
  • goldene Hochzeit der Eltern
  • Geburt des eigenen Kindes
  • Begräbnisse im engen Familienkreis (Eltern, Kinder und Geschwister)
  • Bei wichtigen Arztbesuchen (starke Beschwerden) ist der Arbeitgeber ebenfalls in der Pflicht, den Sonderurlaub zu genehmigen.

Fazit

Verschiedenste Sonderregelungen machen es einem nicht immer leicht, den Überblick zu behalten. Dank des Internets ist es aber kein Problem mehr, den persönlichen Urlaubsanspruch zu berechnen. Mit dem Vermerk darauf, dass für diverse Umstände gewisse Ausnahmen bestehen, sodass man sich über den individuellen Fall informieren sollte.

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